Samtech GmbH

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

– nur für den kaufmännischen Geschäftsverkehr für Fertigprodukte und Ersatzteile –

Stand: 01.04.2015

1. Geltungsbereich / Selbstbelieferung / AGB des Kunde

Diese Bedingungen sind Grundlage und gelten als Bestandteil aller – auch zukünftiger – von oder mit uns angebahnter oder abgewickelter Lieferverträge über Fertigprodukte und Ersatzteile (zusammen „Waren“). Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, steht unsere Lieferverpflichtung unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Abweichenden oder entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

2. Vertragsabschluss / Beschaffungsrisiko / Bindungsfrist

Unsere Angebote sind freibleibend. Mit dem Abschluss des Liefervertrages übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko. Der Kunde ist – wenn in seiner Bestellung nicht etwas anderes ausgeführt ist – drei (3) Wochen an sein Kaufangebot gebunden. Für den Fall, dass wir keine Bestellbestätigung versenden, erfolgt unsere Annahme durch Lieferung der bestellten Waren.

3. Fristsetzung

Wenn es gesetzlich erforderlich ist, uns oder dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen, beträgt diese mindestens 2 Wochen.

4. Preise / Zahlungsbedingungen / Verrechnung

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart (z.B. Vorauskasse), sind alle Zahlungen frei unserer Zahlstelle Pulheim durch Überweisung 14 Tage nach Lieferung begleichen. Entscheidend für die Skontoberechnung im Falle der Überweisung ist der Tag des Geldeingangs auf unserem Konto.. Zahlungen werden von uns zunächst auf die am wenigsten gesicherte, bei gleich sicheren auf die jeweils älteste, fällige Forderung verrechnet. Alternativ dazu kann der Kunde uns ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt entsprechend des vereinbarten Zahlungsziels unter Berücksichtigung des vereinbarten Skontosatzes auf alle rabattfähigen Beträge. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 5 Tage verkürzt. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde.

5. Vermögensverfall / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

Soweit uns nach Vertragsschluss wesentliche, die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellenden Umstände bekannt werden, durch die unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen so lange abzulehnen, bis die Gegenleistung (Zahlung) bewirkt oder angemessene Sicherheit für sie geleistet wird. Der Kunde kann nur aufgrund solcher Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Liefertermine / Teillieferungen / Verzug / Höhere Gewalt

Wenn der Liefertermin nicht ausdrücklich als „fix“ gekennzeichnet und von uns als „fix“ schriftlich bestätigt worden ist, erfolgt eine Lieferung vertragsgemäß, wenn sie innerhalb von einer (1) Woche nach dem unverbindlichen Liefertermin beim Kunden eintrifft. Sofern der Kunde in seiner Bestellung nicht ausdrücklich ein Verbot der Teillieferung hervorhebt, sind wir hierzu in zumutbarem Umfang berechtigt. Kommen wir bei einer Lieferung von Waren, die kein Fixgeschäft ist, in Verzug mit der Lieferung, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5% des Kaufpreises der nicht gelieferten Ware, insgesamt jedoch höchstens 5% verlangen. Daneben bestehende Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung sind ebenfalls auf 5 % des Kaufpreises begrenzt. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht und/oder Schadensersatz verlangt. Mit den vorstehenden Haftungsregelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden nicht verbunden. Fälle höherer Gewalt, die uns, unsere Zulieferer oder eine von uns mit der Vertragsabwicklung betraute Gesellschaft an der Vertragsabwicklung hindern, entbinden uns bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Vertragserfüllung. Soweit diese Ereignisse hinsichtlich unserer Verpflichtung erheblich sind und von uns nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl unserer Lieferanten oder Vertriebsunternehmen verschuldet sind, gelten Fällen höherer Gewalt gleichgestellt:

a) Arbeitskampfmaßnahmen

b) Ausbleiben einer genügenden Versorgung mit Fertigprodukten, Ersatzteilen, Roh- und Hilfs-stoffen.

Dauert die Störung länger als einen Monat, ist jeder Vertragsteil berechtigt, vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. Soweit Fälle höherer Gewalt oder Arbeitskampfmaßnahmen den Betrieb des Kunden betreffen, gilt entsprechendes für dessen vertragliche Verpflichtungen.

7. Versand / Transportschäden / Annahmeverzug / Rücksendung von Ware

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt der Versand der Waren D.D.P. Sitz des Kunden (gemäß Incoterms 2000). Ist bei der Anlieferung der Ware ein Schaden (d.h. ein Verlust oder eine Substanzbeschädigung) an der Ware äußerlich erkennbar, so hat der Kunde den Verlust oder die Beschädigung in einer von dem Kunden und dem Anlieferer (Frachtführer) zu unterzeichnenden Empfangsbescheinigung festzuhalten. Äußerlich nicht erkennbare Schäden hat der Kunde dem Anlieferer unverzüglich, spätestens jedoch am 6. Tag nach der Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflichten uns gegenüber bleiben hiervon unberührt. Bei Abnahmeverzug des Kunden können wir unbeschadet sonstiger Rechte ab der dritten Woche Lagergeld in Höhe von ½ vom Hundert des Nettorechnungsbetrages pro angefangenen Monat berechnen. Zur geordneten Abwicklung von Rücksendungen von Waren verpflichtet sich der Kunde, den von uns auf Nachfrage zur Verfügung gestellten „Rücknahmeantrag“ vollständig auszufüllen und uns zuzusenden. Nach Prüfung des Rücksendungsgrundes erhält der Kunde einen genehmigten Rückholschein, der eine Retouren-Nummer enthält. Die Rückholung der entsprechend mit der Retouren-Nummer gekennzeichneten Ware wird dann von uns veranlasst. Soweit wir abweichend von dem vorstehend beschriebenen Rücknahmeverfahren unverlangt zurückgelieferte Ware annehmen, erfolgt die Rücknahme zunächst vorläufig. Bei endgültiger Rücknahme schreiben wir den von uns für den Tag der Rücknahme nach billigem Ermessen bestimmten Zeitwert gut.

8. Erweiterter Eigentumsvorbehalt / Abtretung von Forderungen

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zustehender – auch zukünftiger – Forderungen unser Eigentum. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Der Kunde verpflichtet sich, uns während der üblichen

Geschäftszeiten jederzeit den Zutritt zur Vorbehaltsware zu gewähren. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unsere Eigentumsansprüche hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Lieferant im Sinne des § 950 BGB, ohne uns hieraus zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit Waren Dritter steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der verarbeiteten/vermengten Waren Dritter zu. Die neue Ware gilt insoweit als Vorbehaltsware. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen vertraglichen Pflichten pünktlich nachkommt und insbesondere die nachstehenden Bedingungen erfüllt. Die aus Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund (z.B. unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche, insbesondere Forderungen, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang, bzw. bei verarbeiteter/-mengter Ware entsprechend dem Teil unseres Miteigentums, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Werden die aus Weiterverkäufen entstehenden Ansprüche in ein zwischen Kunden und dessen Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis eingestellt, werden sämtliche Saldoforderungen aus dem Kontokorrent bis zur Höhe des Betrages abgetreten, der der ursprünglichen, kontokorrentgebundenen Forderung für die Vorbehaltsware entspricht. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Ansprüche geltend zu machen und die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen selbst einzuziehen. Eingezogene Beträge sind sofort zur Bezahlung unserer fälligen Forderungen zu verwenden. Die weitere Abtretung der an uns abgetretenen Forderungen ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen.

9. Sachmängel

Verlangt der Kunde Nacherfüllung, ohne sich auf einen Rückgriff wegen eines Verbrauchsgüterkaufs zu Recht zu berufen, können wir dem Sachmangel nach unserer Wahl abhelfen durch Nachbesserung oder Neulieferung.. Im Falle der Neulieferung ist der Kunde verpflichtet, die mit der Nutzung der Ware gezogenen Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Neulieferung herauszugeben. Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, unmöglich oder für den Kunden unzumutbar ist, von uns nicht innerhalb der vom Kunden gesetzten, angemessenen Frist durchgeführt wird oder wenn von uns beide Arten der Nacherfüllung verweigert werden, kann der Kunde vom Liefervertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Der Kunde kann diese Rechte auch bei einem Rückgriff wegen eines Verbrauchsgüterkaufes sofort geltend machen oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dies rechtfertigen. Wird die Ware nachträglich durch den Kunden an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht, ohne dass diese Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht, kann der Kunde die damit verbundenen erhöhten Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nicht ersetzt verlangen. Schadensersatzansprüche wegen eines Sachmangels unterliegen der Ziffer 11.

10. Verjährung von Sachmängelansprüchen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren Sachmängelansprüche grundsätzlich in 12 Monaten nach Ablieferung an den Kunden, es sei denn es handelt sich um Aufwendungsersatzansprüche nach § 478 Abs.2 BGB oder um Sachmängelansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels.

11. Schadensersatz

Wir haften nicht für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden, es sei denn, es handelt sich um Schäden, die wir unabhängig von einem fahrlässigen Verhalten zu vertreten hätten, oder um Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit, oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf solche Schäden, deren Eintritt wir bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehen konnten. Für die Wiederbeschaffung von Daten haften wir nur dann, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten im Sinne ordnungsgemäßer Datenverarbeitung aus Datenbeständen, die in maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden, mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

12. Softwarenutzungsrechte

Soweit Gegenstand des Liefergeschäftes (auch) die dauerhafte Überlassung von Software ist, erwirbt der Kunde an der überlassenen Software ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für die Nutzung der Software auf einem Gerät. Das Programm darf nur zum Zwecke der Herstellung einer Programmkopie, die der Programmsicherung dient, kopiert werden, es sei denn, eine Sicherungskopie ist in dem Lieferumfang enthalten. Bei Wechsel der Hardware ist die Software auf der bisher verwendeten Hardware zu löschen.

13. Datenschutz

Die Daten des Kunden unterliegen für die Auftragsabwicklung und Verkaufsstatistik der Datenverarbeitung.

14. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt das für Geschäfte zwischen Inländern geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Parteien aus oder anlässlich der Geschäftsbeziehung ist Köln, soweit nicht das Gesetz einen anderen Gerichtsstand als zwingend vorschreibt.